Der Rechtsanwalt in einem rechtsschutzversicherten Mandat tut gut daran, bei der Abrechnung auch auf die Ansprüche der Rechtsschutzversicherung zu achten. Sowohl der Anspruchsübergang nach § 86 VVG, als auch bereicherungsrechtliche Ansprüche müssen dabei Berücksichtigung finden.

Auch wenn es eine Selbstverständlichkeit sein sollte, dass die Rechtsschutzversicherung im Rahmen ihrer Leistungspflicht nur die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet, wird dies in der Praxis häufig bei der Endabrechnung nicht ausreichend berücksichtigt. Nicht nur Gerichtskostenerstattungen nach einem gerichtlichen Vergleich oder Erstattungen nicht verbrauchter Sachverständigenvorschüsse können der Versicherung direkt zustehen. Gleiches gilt auch für bevorschusste, aber letztlich nicht angefallen Gebühren. Einfacher ist es hierbei die eigene Endabrechnung im Blick zu haben und hiervon die bekannte Selbstbeteiligung des Mandanten abzuziehen. Abzgl. aller bereits geleisteten Zahlungen dürften die Überschüsse regelmäßig der Rechtsschutzversicherung zustehen.

Dies gilt natürlich nicht hinsichtlich Erstattungen durch Dritte, wie dem Prozessgegner des Mandanten. Wie das AG richtig feststellt, gilt § 86 Abs. 1 S. 2 VVG nur für diese Form der Erstattungen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es gerade nicht den Versicherungsnehmer seinen Selbstbehalt zu erstatten, in dem der Anwalt höhere Vorschüsse verlangt und anschließend den Selbstbehalt an den Mandanten erstattet. Vielmehr soll der Mandant erst im Falle von tatsächlichen Erstattungen durch den Gegner in den Genuss der vorrangigen Befriedigung kommen. Soweit also Zahlungen durch Dritte i.S.v. § 86 VVG erfolgen, kann erst dann für den Mandanten das Quotenvorrecht relevant werden.

Das AG weist auch noch darauf hin, dass es sich bei der Gerichtskostenerstattung um Fremdgeld handelt. Unabhängig davon, dass Fremdgeld unverzüglich auszukehren ist (§ 43a Abs. 5 BRAO, § 4 Abs. 2 BORA), verbietet sich insoweit auch eine Aufrechnung mit eigenen Gebührenansprüchen gegen den Mandanten. Hierbei muss klar zwischen Mandatsverhältnis und dem Anspruch der Rechtsschutzversicherung unterschieden werden. Es fehlt schlicht an der notwendigen Aufrechnungslage zwischen Rechtsschutzversicherung und Rechtsanwalt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. 1.2.2010 – I-24 U 156/09; LG Bremen, Urt. v. 6.3.2020 – 4 S 227/18, VersR 2020, 902). Darüber hinaus wird der eigene Mandant zu keinem Zeitpunkt Anspruchsinhaber des Rückzahlungsanspruchs (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 15.5.2019 – I-24 U 171/18, AGS 2019, 356).

Syndikusrechtsanwalt Rainer Tillner, Krefeld

AGS 10/2021, S. 476 - 477

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