Unberührt geblieben ist die bisherige Möglichkeit (§ 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F.), im Einzelfall ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Diese Variante ist jetzt § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG geregelt. In diesem Fall bleibt für die Beurteilung die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, nach wie vor außer Betracht (§ 4a Abs. 1 S. 3 RVG).

Zu beachten ist, dass diese Variante des Erfolgshonorars nur vor Annahme eines Mandats zulässig ist. Es ist dagegen unzulässig, nach Annahme des Mandats im Nachhinein eine erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung zu treffen.[3] Denn wenn der Mandant das Mandat einmal zur gesetzlichen Vergütung oder einer erfolgsunabhängigen vereinbarten Vergütung erteilt hat, kann er nicht mehr abgehalten werden, was aber nach dieser Variante Tatbestandsvoraussetzung ist.

[3] AnwG Köln AGS 2019, 50 = AnwBl 2019, 43 = NJW-Spezial 2019, 124 = RVGreport 2019, 172.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge