Unberührt bleibt die Regelung, dass eine Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG (Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung, Textform, Trennung von Vollmacht, deutliches Absetzen von sonstigen Regelungen) entspricht, zwar wirksam, aber unverbindlich ist, soweit eine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert wird.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen