Unberührt bleibt die Regelung, dass eine Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG (Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung, Textform, Trennung von Vollmacht, deutliches Absetzen von sonstigen Regelungen) entspricht, zwar wirksam, aber unverbindlich ist, soweit eine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert wird.[4]

[4] S. dazu BGH AGS 2014, 319 = AnwBl 2014, 758 = MDR 2014, 931 = NJW 2014, 2653 = JurBüro 2014, 524 = Rpfleger 2014, 628 = RVGreport 2014, 340.

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