1. Der Antrag

Anschließend beantragte der Beschwerdeführer, die aus der Staatskasse zu zahlende PKH-Vergütung für das führende Verfahren S 10 AS 421/15 (einschließlich der hinzuverbundenen Verfahren S 10 AS 422/15 und S 10 AS 423/15) auf restliche 805,93 EUR festzusetzen. Wie schon im Antrag auf Kostenfestsetzung nahm er bei der Verfahrensgebühr, die er für jedes Verfahren mit 300,00 EUR ansetzte, eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV jeweils i.H.v. 75,00 EUR (= 1/2 der von dem Beklagten gezahlten Geschäftsgebühr i.H.v. 150,00 EUR) vor. Dabei rechnete er (ohne weitere Auslagen) wie folgt:

 
 
S 10 AS 421/15  
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 300,00 EUR
Erhöhungstatbestand, Nr. 1008 VV 90,00 EUR
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen – 75,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 320,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Pauschale für Kopien und Ausdrucke, Nr. 7000 VV 29,50 EUR
Summe 684,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 130,06 EUR
Summe mit Umsatzsteuer 814,56 EUR
 
 
S 10 AS 422/15  
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 300,00 EUR
Erhöhungstatbestand, Nr. 1008 VV 90,00 EUR
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen – 75,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Summe 335,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 63,65 EUR
Summe mit Umsatzsteuer 398,65 EUR
 
 
S 10 AS 423/15  
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 300,00 EUR
Erhöhungstatbestand, Nr. 1008 VV 90,00 EUR
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen – 75,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Summe 335,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 63,65 EUR
Summe mit Umsatzsteuer 398,65 EUR
Gesamt 1.611,86 EUR
hiervon 1/2 805,93 EUR

2. Die Festsetzung der Urkundsbeamtin

Die Urkundsbeamtin setzte die Vergütung im Verfahren S 10 AS 421/15 auf 502,48 EUR fest. Abweichend vom Antrag des Beschwerdeführers setzte sie die Verfahrensgebühr für die hinzuverbundenen Verfahren S 10 AS 422/15 und S 10 AS 423/15 auf lediglich jeweils 200,00 EUR zzgl. des Erhöhungstatbestandes von 60,00 EUR fest und nahm für jedes der drei Verfahren eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV i.H.v. 97,50 EUR vor. Die Festsetzung der übrigen Gebühren und Auslagen erfolgte antragsgemäß. Aus dem so errechneten Gesamtbetrag von 1.004,96 EUR ergäbe sich bei einer Quote von 1/2 der Betrag von 502,48 EUR.

Diese Berechnung ist allerdings nicht nachvollziehbar. Offenbar hat die Urkundsbeamtin ein Verfahren übersehen und wie folgt gerechnet

 
 
S 10 AS 421/15  
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 300,00 EUR
Erhöhungstatbestand, Nr. 1008 VV 90,00 EUR
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen – 97,50 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 320,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Pauschale für Kopien und Ausdrucke, Nr. 7000 VV 29,50 EUR
Summe 662,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 125,78 EUR
Summe mit Umsatzsteuer 787,78 EUR
 
 
S 10 AS 422/15  
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 200,00 EUR
Erhöhungstatbestand, Nr. 1008 VV 60,00 EUR
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen – 97,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Summe 182,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 34,68 EUR
Summe mit Umsatzsteuer 217,18 EUR
Gesamt 1.004,96 EUR
hiervon 1/2 502,48 EUR

3. Die Erinnerung

Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung und beantragte nunmehr, den Anrechnungsbetrag auf 0,00 EUR zu reduzieren. Im Kostenfestsetzungsverfahren sei zu Unrecht eine Anrechnung in Höhe des Maximalbetrages, den der Beschwerdeführer gar nicht erhalten habe, erfolgt. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung habe daher keine Anrechnung mehr zu erfolgen, da der Beschwerdeführer durch die Anrechnung nicht erhaltener Zahlungen Nachteile erlangen würde. Zur Begründung seines Vorbringens führte der Beschwerdeführer mehrere Rechenbeispiele an.

Das SG hat unter Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Beschwerdeführers auf 628,92 EUR festgesetzt und die Erinnerung i.Ü. zurückgewiesen.

Grds. sei die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgenommene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung auch des Erhöhungstatbestandes der Nr. 1008 VV nicht zu beanstanden. Dies bedeute aber nicht, dass die Verfahrensgebühr bei der Vergütungsfestsetzung nach § 49 RVG in jedem Fall um den Anrechnungsbetrag zu kürzen sei, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Zahlungen geleistet wurden. Anzurechnen auf die Verfahrensgebühr seien vielmehr nur tatsächlich geleistete Zahlungen auf die Geschäftsgebühr. Vorliegend seien dem Beschwerdeführer von dem Beklagten für die Verfahren S 10 AS 421/15, S 10 AS 422/15 und S 10 AS 423/15 zur Erfüllung seiner Vergütungsansprüche auf die Geschäftsgebühren nach Nr. 2302 VV jeweils 195,00 EUR zugeflossen. Höhere Beträge als diese von dem Beklagten der Ausgangsverfahren gezahlten Geschäftsgebühren müsse sich der Beschwerdeführer bei der Vergütungsfestsetzung nicht entgegenhalten lassen. Die Verfahrensgebühren für die gerichtlichen Verfahren seien vielmehr grds. um jeweils 97,50 EUR zu mindern, weil d...

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