Die Frage, wie der Zeugenbeistand seine Tätigkeit abzurechnen hat, sollte nach dem Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG in Vorbem. 4 Abs. 1 VV zum 1.8.2013 klargestellt werden. Danach sollte die Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abgerechnet und Vorbem. 4 Abs. 1 VV entsprechend neugefasst werden.

Vorbem. 4. Abs. 1 VV sollte nach dem Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG folgende Fassung erhalten:

 
Hinweis

"(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und für die Tätigkeit im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger im Strafverfahren."

Der Bundesrat hatte diese Klarstellung in seiner Stellungnahme zum Entwurf des 2. KostRMoG jedoch abgelehnt, weil es nicht sachgerecht schien, für die begrenzte Tätigkeit des Zeugenbeistands die gleichen Gebühren anzusetzen wie für das Wirken als Verteidiger. Außerdem würden bei einer Gleichstellung mit dem Verteidiger im Strafverfahren Fehlanreize in Richtung gebührenrechtlich motivierter Zunahme von Anträgen auf anwaltlichen Zeugenbeistand gesetzt.[32]

Die Bundesregierung hat dem in ihrer Gegenäußerung zugestimmt und die Auffassung des Bundesrats geteilt, dass die vorgeschlagene Änderung nicht in allen Fällen zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Die in der Praxis aufgetretenen Fragen bei der Vergütung eines Zeugenbeistands in einem Strafverfahren sollten deshalb einer genaueren Überprüfung unterzogen und erst in einem späteren Gesetzgebungsvorhaben geklärt werden.[33] Auch der Rechtsausschuss des Bundestags teilt die Bedenken des Bundesrats und hat sich dem Vorschlag der Bundesregierung angeschlossen, die Änderung zurückzustellen.[34]

Der Regierungsentwurf des KostRÄG 2021 weist zwar nunmehr darauf hin, dass es im Hinblick auf die ausdrückliche Beschränkung der Beiordnung in § 68b Abs. 2 StPO auf die Dauer der Vernehmung sachgerecht erscheine, den Zeugenbeistand wie einen Rechtsanwalt zu vergüten, der kein Verteidiger sei und nur eine Einzeltätigkeit ausübe.

Die im Rahmen des 2. KostRMoG in Aussicht gestellte ausdrückliche gesetzliche Klärung der Vergütung des Zeugenbeistands in einer Strafsache dürfte in der Änderung der Vorbem. 5 Abs. 1 VV jedenfalls nicht zu sehen sein. Vielmehr ist lediglich der praktisch kaum vorkommende Fall eines Zeugenbeistands in einer Bußgeldsache geklärt worden, und zwar dergestalt, dass die Vorbem. 5 Abs. 1 VV an die Regelung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV "angeglichen" worden ist.

[32] BT-Drucks 17/11471 neu, 329.
[33] BT-Drucks 17/11471 neu, 357.
[34] BT-Drucks 17/13537, 16.

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