Rz. 10

Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss erhält der Rechtsanwalt nach Abs. 2 S. 2 die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht.

 

Rz. 11

Welche Vergütung allerdings der – gewählte bzw. nach § 68b StPO beigeordnete – anwaltliche Zeugenbeistand bzw. Sachverständigenbeistand in Strafsachen (vgl. Abs. 1 zu VV Vorb. 4) zu erhalten hat, ist in der Rechtsprechung sehr umstritten. Vertreten wird, dass

der anwaltliche Zeugenbeistand wie ein Verteidiger zu vergüten ist,[8]
er die Vergütung für eine Einzeltätigkeit (VV 4300 ff.) erhält[9] oder
er die Grundgebühr und die Terminsgebühr, nicht aber die Verfahrensgebühr verdient.[10]

Die Bundesregierung beabsichtigte, durch das 2. KostRMoG in Abs. 1 zu VV Vorb. 4 klarzustellen, dass der anwaltliche Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren erhalten sollte wie ein Verteidiger.[11] Jedoch stimmte die Bundesregierung[12] dem Vorschlag des Bundesrates[13] zu, die beabsichtigte Änderung zu streichen.

 

Rz. 12

Der zur Vergütung des Beistands in Strafsachen ausgetragene Streit sich setzt aufgrund der Verweisung aus Abs. 2 S. 2 zu VV Vorb. 2 für den Beistand im parlamentarischen Untersuchungsausschuss fort. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung des 1. KostRMoG zu VV Vorb. 2 Abs. 2 S. 2, es würden Gebühren nach den VV 4118 ff. in Betracht kommen.[14] Jedoch haben Teile der Rechtsprechung vergleichbaren Darlegungen in der Gesetzesbegründung des 1. KostRMoG zu Abs. 1 zu VV Vorb. 4[15] keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.

 

Rz. 13

Auf der Grundlage der Auffassung, dass der anwaltliche Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen im parlamentarischen Untersuchungsausschuss wie ein Verteidiger in einem erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem OLG zu vergüten ist, ergeben sich folgende Gebühren:

Der Rechtsanwalt erhält nach VV 4118 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 110 EUR bis 759 EUR (Mittelgebühr 434,50 EUR). Weiterhin erhält der Rechtsanwalt nach VV 4120 je Verhandlungstag eine Terminsgebühr i.H.v. 143 EUR bis 1.279 EUR (Mittelgebühr 711 EUR). Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (Abs. 3 S. 2 zu VV Vorb. 4). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (Abs. 3 S. 3 zu VV Vorbem. 4). Befindet sich der Zeuge (Sachverständige) nicht auf freiem Fuß, entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr mit Zuschlag. Nach VV 4119 beträgt die Verfahrensgebühr mit Zuschlag 110 EUR bis 949 EUR (Mittelgebühr 529,50 EUR). Nach VV 4121 beträgt die Terminsgebühr mit Zuschlag 143 EUR bis 1.279 EUR (Mittelgebühr 711 EUR). Der Rechtsanwalt erhält außerdem nach VV 4100 eine Grundgebühr i.H.v. 44 EUR bis 396 EUR (Mittelgebühr 220 EUR). Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt (Anm. Abs. 1 zu VV 4100). Befindet sich der Zeuge (Sachverständige) nicht auf freiem Fuß, entsteht die Grundgebühr mit Zuschlag. Nach VV 4101 beträgt die Grundgebühr mit Zuschlag 44 EUR bis 495 EUR (Mittelgebühr 269,50 EUR).

[8] Vgl. u.a. OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 254; OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 126; OLG Stuttgart NStZ 2007, 343; OLG München AGS 2008, 120; OLG Hamm AGS 2008, 124; OLG München BeckRS 2008, 7258; OLG München AGS 2009, 449; OLG Düsseldorf AGS 2010, 71; so auch abrechnend: BGH v. 17.4.2007 – StB 1/06.
[9] Vgl. u.a. OLG Oldenburg JurBüro 2006, 197; OLG Oldenburg BeckRS 2007, 5652; OLG Zweibrücken BeckRS 2008, 5957; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 328; OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 14703; OLG Hamburg NStZ-RR 2011, 64; OLG Stuttgart BeckRS 2011, 21796.
[10] Vgl. u.a. KG NStZ-RR 2007, 532; OLG Dresden AGS 2008, 126; OLG Köln AGS 2008, 128. Diese Rechtsprechung dürfte überholt sein, nachdem das 2. KostRMoG klargestellt hat, dass die Grundgebühr (VV 4100) immer neben der jeweiligen Verfahrensgebühr entsteht.
[11] BT-Drucks 17/11471, S. 281.
[12] BT-Drucks 17/11471, S. 357.
[13] BT-Drucks 17/11471, S. 329 f.
[14] BT-Drucks 15/1971, S. 205.
[15] BT-Drucks 15/1971, S. 220.

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