Die Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs setzt ein bestimmtes Verhalten der Beklagten, das geeignet war, bei der erstattungspflichtigen Partei die Vorstellung zu begründen, die erstattungsberechtigte Partei den weiteren Erstattungsanspruch nicht mehr erheben, als auch an der Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen der erstattungspflichtigen Partei.
VG München, Beschl. v. 3.1.2019 – M 21 M 17.3201
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