Verlangt ein Ehegatte vom anderen, dass dieser an der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung i.S.d. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB gegenüber dem Vermieter mitwirkt, handelt es sich nicht um eine Ehewohnungssache, sondern um Familienstreitsache. Der Verfahrenswert eines solchen Verfahrens richtet sich nach § 42 Abs. 1 FamFG und orientiert sich an der Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bei fortdauernder gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber dem Vermieter tatsächlich von diesem in Anspruch genommen wird.[15]

[15] OLG Frankfurt AGS 2017, 585 = ZMR 2018, 389 = NZFam 2017, 1067 = FamRZ 2018, 614.

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