Werden nur fällige Beträge geltend gemacht, so ist deren Wert maßgebend.[11]

 

Beispiel 11: Antrag auf Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung, fällige Beträge

Der Anwalt beantragt für den Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für fünf Monate nach Rechtskraft der Scheidung eine Nutzungsentschädigung i.H.v. (7 x 600,00 EUR =) 4.200,00 EUR zu zahlen.

Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 35 FamGKG auf 4.200,00 EUR.

[11] OLG Brandenburg AGS 2015, 183 = NJW-Spezial 2015, 252 = NZFam 2015, 371 = FamRZ 2015, 1317.

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