Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und zum großen Teil auch begründet.

Der Streitwert hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsentgelts nach § 546a Abs. 1 BGB ist gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf den Betrag eines Jahresentgelts und damit auf 3.994,56 EUR festzusetzen.

Die Kammer geht mit der ganz h.M. (Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 3, Rn 16, Stichwort "Mietstreitigkeiten" m.w.N.) davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu erfolgen hat.

§ 9 ZPO ist vorliegend nicht anwendbar. Denn § 9 ZPO setzt voraus, dass das Stammrecht selbst Streitgegenstand ist (Zöller, a.a.O., § 9, Rn 1). Das Stammrecht wäre vorliegend die Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses. Geltend gemacht wird aufgrund wirksamer Kündigung des Mietverhältnisses jedoch nicht mehr der vertragliche Mietzins und damit das Stammrecht, sondern der Nutzungsersatzanspruch des § 546a Abs. 1 BGB. Insoweit unterscheidet sich – entgegen der Auffassung des LG Berlin (Beschl. v. 10.11.2016 – 67 S 285/16 [= AGS 2017, 124]) – der Fall der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auch von dem Fall der Feststellung eines Minderungsrechts, da bei diesem das Mietverhältnis nicht beendet ist, sondern fortgesetzt wird und eine Minderung des Mietzinses und damit das Stammrecht selbst Streitgegenstand ist.

Im Rahmen der Schätzung des § 3 ZPO ist in einem einfach gelagerten Fall wie dem vorliegenden der Gebührenstreitwert mit dem zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung angemessen beziffert. Dies ergibt vorliegend einen Betrag von 3.994,56 EUR. Unter Addition der unstreitigen Streitwerte des Räumungsantrages (3.154,56 EUR) und des Zahlungsantrages (1.028,40 EUR) ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 8.177,52 EUR. Insoweit war der amtsgerichtliche Beschluss. I.Ü. war die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.

AGS 10/2018, S. 467

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