Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte aus der zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die – gemeinsam mit ihrem Ehemann beabsichtigte – vorgerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit einer Bank um den Widerruf der Vertragserklärungen zum Abschluss zweier Darlehensverträge gewähren müsse. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

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