Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 16.12.2014)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr ... für eine Klage gegen die D. P. AG mit folgenden Klageanträgen zu gewähren:

1. Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Willenserklärung des Klägers zum Abschluss des Darlehensvertrags Nr ... vom 14.04.2014 wirksam war;

2. die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 24.10.2012 über 26.405,44 EUR für unzulässig zu erklären,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides des AG Euskirchen herauszugeben;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 03.05.2014 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche in Zusammenhang mit dem Darlehen Nr ... sowie dem Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 24.10.2012 veranlasste Schufaeinträge löschen zu lassen, soweit sie nach dem Widerruf des Darlehens liegen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Lebenspartnerin des Klägers unterhält bei der Beklagten seit dem 02.05.2011 eine Rechtsschutzversicherung, die auch den Rechtsschutz in Vertrags- und Sachenrecht beinhaltet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Anlage K 1) und auf die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (Anlage K 2) Bezug genommen. Der Kläger wohnt seit November 2013 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Versicherungsnehmerin in häuslicher Gemeinschaft bei dort angemeldetem Erstwohnsitz zusammen.

Am 29.09.2011 schloss der Kläger bei der P. AG einen Darlehnsvertrag über einen Netto-Kreditbetrag von 27.500 Euro ab (Anlage K 3). Er geriet in Zahlungsschwierigkeiten, am 10.08.2012 wurde das Darlehn von der P. AG gekündigt. Die P. AG machte ihre Forderungen im Mahnverfahren geltend, am 24.10.2012 erging ein Vollstreckungsbescheid, der rechtskräftig ist (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 06.04.2014 (Anlage K 5) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehnsvertrags und verlangte die Rückabwicklung. Die P. AG kam der Forderung nicht nach, der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungszusage für eine Klage entsprechend dem Klageentwurf vom 05.05.2014 (Anlage K 7). Die Beklagte lehnt Versicherungsschutz ab. Sie ist der Ansicht, für den Versicherungsfall sei im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, zu dem auch die Vollstreckungsabwehrklage gehöre, auf den titulierten Anspruch abzustellen. Der Rechtsschutzfall sei daher vorvertraglich.

Mit seinem am 16.12.2014 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 61 ff. GA), hat die 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 5.5.2014 (Klage des Herrn O. S. gegen die D. P. AG, Schaden-Nr. der Beklagten:...) aufgrund des zwischen Frau S. H., wohnhaft...,..., und der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr... abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags zu gewähren. Hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen Kosten hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt:

Unstreitig sei der Kläger mitversicherte Person. Für den Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c) der Versicherungsbedingungen komme es auf den Zeitpunkt des Widerspruchs an, den die Bank nicht akzeptiert habe. Nicht abzustellen sei auf den dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Sachverhalt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5 Nr. 1j) der Versicherungsbedingungen, da die Vollstreckungsgegenklage das Vorliegen einer Vollstreckungsmaßnahme nicht voraus setze, sondern bereits dann zulässig sei, wenn ein Vollstreckungstitel vorliege, gegen den der Versicherungsnehmer nachträglich entstandene Einwendungen geltend mache.

Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 20.12.2014 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 22.12.2014 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 21.01.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Entscheidung des LG sei fehlerhaft, da die Eintrittspflicht ohne ausreichende Berücksichtigung des § 5 Abs. 1j) ARB 2009 bejaht worden sei. Die sekundäre Risikobegrenzung dieser Vorschrift sei nicht beachtet worden. Die Vollstreckungsgegenklage falle unter § 5 Abs. 1j) der Bedingungen. Mit dem Eintritt des Rechtsschutzfalles im Erkenntnisverfahren seien spätere Zwangsvollstre...

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