Der Kläger war mitversicherte Person einer Rechtsschutzversicherung, die seine Ehefrau bei der Beklagten unterhielt.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde, gewährte die Beklagte ihm Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer, die H. AG. In diesem Rechtsstreit verurteilte das OLG die H. AG u.a. zur Zahlung von 360.000,00 EUR Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen und führte aus, dass der Kläger diesen Betrag auch ohne konkreten Kostennachweis für den beabsichtigten behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zweckgebunden verlangen könne.

Nachdem der Kläger von seinem Vorhaben, sein altes Wohnhaus behindertengerecht umzubauen, abgerückt war und sich ein neues Einfamilienhaus nach seinen Bedürfnissen erbauen ließ, nahm die H. AG den Kläger auf Rückzahlung eines Teilbetrages i.H.v. 250.000,00 EUR in Anspruch, weil die Geldmittel nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden seien, so dass der Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger weggefallen sei. Sie AG argumentierte damit, dass der von ihr aufgrund des Verkehrsunfalls zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse an den Kläger zu leistende Entschädigungsbetrag bei einem Neubau deutlich geringer sei als bei dem ursprünglich geplanten Umbau des vorhandenen Wohnhauses.

Weil die Beklagte sich eines Rückzahlungsanspruchs in voller Höhe berühmte, erhob der Kläger in diesem Verfahren vor dem LG Widerklage und beantragte die Feststellung, dass der H. AG auch über den geltend gemachten Teilbetrag hinaus kein Rückzahlungsanspruch ihm gegenüber zustehe.

Die Beklagte verweigerte Rechtsschutz für diesen Rechtsstreit vor dem LG. Sie sieht in der Rückforderung der Zahlung durch die H. AG einen neuen Rechtsschutzfall, der nachvertraglich eingetreten sei.

Das LG hat die Klage auf Deckungsschutz abgewiesen, weil Schadensersatz-Rechtsschutz nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gewährt werde, worum es in dem Rechtsstreit vor dem LG nicht gehe. Dort gehe es um die Rückzahlung rechtskräftig erlangter Schadensersatzleistungen, die vom Prozessgegner mit einem neuen, das aktuelle Geschehen prägenden Rechtsverstoß begründet werde. Hinsichtlich des Vertrags-Rechtsschutzes sei der Versicherungsfall nicht mehr in der versicherten Zeit eingetreten.

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