- Eine Begrenzung des Verfahrenswertes für die Folgesache Versorgungsausgleich kommt auch bei einer Vielzahl von zu berücksichtigenden Anrechten nicht in Betracht (hier 26 Anrechte).
- Die Vielzahl von Anrechten und der damit verbundene hohe Verfahrenswert sind auch kein Grund, diesen aufgrund der Billigkeitsklausel des § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen.
AG Siegburg, Beschl. v. 21.8.2017 – 317 F 110/15
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