1. Eine Begrenzung des Verfahrenswertes für die Folgesache Versorgungsausgleich kommt auch bei einer Vielzahl von zu berücksichtigenden Anrechten nicht in Betracht (hier 26 Anrechte).
  2. Die Vielzahl von Anrechten und der damit verbundene hohe Verfahrenswert sind auch kein Grund, diesen aufgrund der Billigkeitsklausel des § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen.

AG Siegburg, Beschl. v. 21.8.2017 – 317 F 110/15

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