Im Scheidungsverbundverfahren war die Folgesache zum Versorgungsausgleich anhängig. Die monatlichen Netto-Einkünfte beider Ehegatten beliefen sich zusammen auf 4.700,00 EUR, so dass der Wert der Ehesache mit (3 x 4.700,00 EUR =) 14.100,00 EUR festgesetzt wurde. In der Folgesache zum Versorgungsausgleich waren insgesamt 26 Anrechte Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht hat daraufhin den Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf das 260 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Eheleute festgesetzt, also 26 x 10 % x 4.700,00 EUR = 36.660,00 EUR.

Das Gesetz sieht vor, dass in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des Verfahrenswertes der Ehesache beträgt, § 50 Abs. 1 FamGKG. Bei vorliegend 26 Anrechten ist damit der Verfahrenswert auf 260 % der Ehesache, mithin 36.660,00 EUR festzusetzen. Eine Obergrenze, die den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs auf 100 % der Ehesache deckelt, sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Zwar war in einem ersten Gesetzentwurf zum FamGKG eine solche Begrenzung vorgesehen, ist jedoch später nichts ins Gesetz aufgenommen worden. Eine Reduzierung nach § 50 Abs. 3 FamGKG nach billigem Ermessen kam nach Auffassung des Gerichts vorliegend auch nicht in Betracht, da insbesondere auch die Arbeit der Beteiligten bei der Menge der Anrechte, namentlich auch die zeitliche Belastung der Geschäftsstelle bei der Erfassung der Anrechte im System durch die Arbeit des erkennenden Gerichts bei der Bearbeitung der Sache, sich entsprechend im Verfahrenswert und der daraus zu erhebenden Gerichtsgebühren widerspiegeln muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge