Ist bereits eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV für eine anwaltliche Vertretung für Tätigkeiten vor Anrufung der Schiedsstelle angefallen, ist diese Gebühr wegen Vorbem. 2.3 Abs. 6 S. 1 VV auf die im Schiedsstellenverfahren entstehende Geschäftsgebühr anzurechnen. Die Gebühr ist danach zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen, wobei die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands erfolgt, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist (Vorbem. 2.3 Abs. 6 S. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 4 VV).

 

Beispiel 6

A beauftragt einen Anwalt zunächst mit der Vertretung wegen Ansprüchen von 50.000,00 EUR gegen die Verwertungsgesellschaft B. Da die Angelegenheit nicht geklärt werden kann, beauftragt A denselben Anwalt sodann mit der Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 124 VGG. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag und beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. In der Verhandlung wird die Einigung besprochen und der Anwalt des A rät, dem Einigungsvorschlag zuzustimmen. Im Anschluss daran wird der Einigungsvorschlag von den beteiligten Parteien angenommen. Der Streitwert wird durch die Schiedsstelle auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:

I. Vertretung vor dem Schiedsstellenverfahren

(Wert: 50.000,00 EUR)

 
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   1.511,90 EUR
Postpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme 1.531,90 EUR  
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   291,06 EUR
Gesamt   1.822,96 EUR

II. Schiedsstellenverfahren (Wert: 50.000,00 EUR)

 
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 VV     1.744,50 EUR
anzurechnen: 0,65-Geschäftsgebühr,   - 755,95 EUR  
Nr. 2300 VV aus 50.000,00 EUR      
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV     1.744,50 EUR
Postpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
Zwischensumme 2.753,05 EUR    
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     523,08 EUR
Gesamt 3.276,13 EUR    

Für die Vertretung in beiden Verfahren erhält der Anwalt des A eine Vergütung i.H.v. 5.099,09 EUR.

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