Auch Teil- oder Zwischeneinigungen über den Versorgungsausgleich lösen die Einigungsgebühr aus.

So reicht eine Teileinigung dahingehend, dass sich die Eheleute nur darüber einigen, die betrieblichen Anwartschaften nicht auszugleichen, sondern nur die gesetzlichen Anwartschaften.[1]

Auch Zwischeneinigungen können die Einigungsgebühr auslösen, etwa

  wenn darauf verzichtet wird, etwaige ausländische Versicherungszeiten in die Berechnung mit einzubeziehen, um das Verfahren nicht weiter zu verzögern.[2]
  wenn die Eheleute vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich aufgrund unzutreffender Startgutschriften durchgeführt werden soll.[3]

Das gleiche gilt hier, wenn der Versorgungsausgleich aufgrund eines ungeklärten Versicherungskontos durchgeführt werden soll.

Werden solche Teil- oder Zwischeneinigungen getroffen, ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht der volle Verfahrenswert gilt, sondern nur 10% des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten je Anrecht, über das eine Einigung getroffen worden ist.[4]

 

Beispiel

In einem Verbundverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 4.000,00 EUR) einigen sich die Beteiligten nach Verhandlungen im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte dahingehend, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll. Jeder Ehegatte hatte eine gesetzliche und eine betriebliche Anwartschaft.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist auf 4 x 10% x 12.000,00 EUR = 4.800,00 EUR festzusetzen, so dass sich für das gesamte Verbundverfahren ein Verfahrenswert i.H.v. 16.800,00 EUR ergibt. Ausgehend hiervon ist wie folgt zu rechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   904,80 EUR  
  RVG (Wert: 16 800 EUR)      
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   835,20 EUR  
  RVG (Wert: 16 800 EUR)      
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000,   303,00 EUR  
  1003VV RVG (Wert: 4.800 EUR)      
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG     20,00 EUR
  Zwischensumme 2063,00 EUR    
5. 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   391,97 EUR  
Gesamt   2454,97 EUR  

Dieser Wert ist auf Antrag (und nur auf Antrag) vom Gericht festzusetzen und zwar nicht im Verfahren nach § 55 FamGKG, da er für die Gerichtsgebühren unerheblich ist, sondern im Verfahren nach § 33 RVG, da dieser Wert nur für die Anwaltsgebühren von Bedeutung ist.

Ein Vergütungs- oder Kostenfestsetzungsverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Gegenstandswert auszusetzen.

Zu beachten ist, dass in diesem Fall der Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG nicht greift, da der Mindestwert nur für den Gesamtwert gilt, nicht aber für Teilwerte.

 

Beispiel

Jeder Ehegatte hat eine gesetzliche Anwartschaft. Im Scheidungsverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 1.500,00 EUR) einigen sich die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte dahingehend, dass der Versorgungsausgleich aufgrund des ungeklärten Kotos der Ehefrau berechnet und durchgeführt werden soll.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wäre nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit 2 x 10% x 4.500,00 EUR = 900,00 EUR zu berechnen und ist daher nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf den Mindestwert von 1.000,00 EUR anzuheben.

Der Wert der Einigung beträgt dagegen nur 10% x 4.500,00 EUR = 450,00 EUR. Eine Anhebung nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG kommt hier nicht in Betracht.

Lotte Thiel

AGS 10/2016, S. 460 - 461

[1] OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 395.
[2] OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1827.
[4] OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1827.

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