Erklärt der Kläger gegenüber dem Beklagten vor Zustellung der Klage, dass die Klage irrtümlich eingereicht sei und umgehend zurückgenommen werde, sind die Kosten eines hiernach vom Beklagten beauftragten Anwalts nicht erstattungsfähig, wenn die Klage entsprechend der Ankündigung umgehend zurückgenommen wird.

AG Dortmund, Beschl. v. 12.9.2014 – 426 C 1293/14

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