Das Autorenteam vereint Wissenschaft, richterliche Praxis und anwaltliches Know-how unter Einbeziehung aller verfahrens-, materiell- und kostenrechtlichen Bezüge. Die Kommentierung des 1. und 2. Buchs des FamFG (§§ 1-270 FamFG), der Regelungen des FamGKG und internationaler Vorschriften überzeugt auch in der vierten Auflage bei einem Rechtsprechungsstand März 2013. Der Kommentierung eines jeden Paragrafen ist ein sachlogischer Aufbau immanent. Die Einführung in die jeweilige Vorschrift des Verfahrensrechts in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geschieht durch die Erläuterung des Normzwecks, ihres Anwendungsbereichs und die Darstellung der verfahrensrechtlichen Grundsätze im Lichte ihrer Ausnahmen. Der Kommentar greift alle im Zusammenhang mit der jeweiligen Norm relevanten Fragen auf und beantwortet sie praxisorientiert. Das noch junge, seit 2009 wirkende, Verfahrensrecht wird in Weg weisendem, immer noch erheblichen Umfang durch die Rspr. fortgebildet, sodass die Neuauflage zur Aktualisierung bereits insoweit verfängt. Seit Erscheinen der dritten Aufl. im März 2012 sind darüber hinaus eine Vielzahl von Gesetzen teils verabschiedet, teils bereits in Kraft getreten, sodass die Weitsicht der Autoren einer Auflage zum Erscheinen verholfen hat, die neben der Einarbeitung neuer Rspr. auf aktuellem Gesetzesstand ist und auch diejenigen Vorschriften berücksichtigt werden, deren Inkrafttreten erst zum 1.1.2014 vorgesehen ist. Das gilt insbesondere für das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften v. 5.12.2012 (BGBl I 2418) gilt. Durch die insoweit beabsichtige Änderung in § 57 S. 2 FamFG wird klargestellt werden, dass einstweilige Anordnungen über die Genehmigung bzw. Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung Minderjähriger, so wie es bei Volljährigen bereits der Fall ist, mit der Beschwerde gemäß den §§ 58 ff. anfechtbar sind. Dass dies in der Literatur und der Rspr. nach Inkrafttreten des FGG-ReformG umstritten war, ist in die Kommentierung zu § 57 FamFG bereits einbezogen und erläutert worden, insbesondere, dass mit der am 1.1.2014 in Kraft tretenden Änderung der Rechtszustand vor Inkrafttreten des FamFG wiederhergestellt wird. Auch die zum 1.1.2014 in Kraft tretende Änderung des § 63 Abs. 2 FamFG ist in die Kommentierung bereits einbezogen worden. Danach stellt sich die Frage, ob die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen nur bei stattgebenden Entscheidungen maßgeblich ist oder auch bei ihrer Ablehnung. Borth stellt klar, dass mit der Neufassung von § 63 Abs. 2 FamFG die Beschwerdefrist für stattgebende und ablehnende Endentscheidungen im Einklang mit der zu § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergangenen Rspr. vereinheitlicht worden ist. Auch die beabsichtigte Ergänzung des § 64 Abs. 1 FamFG, wonach der isolierte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei demselben Gericht einzulegen wie die beabsichtigte Beschwerde, auf die er sich bezieht, ist in die Kommentierung bereits aufgenommen worden. Die Änderung in § 81 FamFG dient der Klarstellung, dass Abstammungssachen von § 81 Abs. 3 FamFG nicht erfasst sind, zumal die Kostenverteilung bei erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsanträgen ohnehin in § 183 FamFG geregelt ist. In Kindschaftssachen, die nicht die Person des Kindes betreffen, sondern sein Vermögen, bleibt die Auferlegung von Kosten nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG möglich. In Verfahren der Kindeswohlgefährdung ist zukünftig eine Mussbeteiligung des Jugendamtes vorgesehen. Auch diese Änderung wird in der Kommentierung bereits berücksichtigt.

Das am 19.5.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist gleichermaßen vorausschauend in die Kommentierung zu § 151 FamFG aufgenommen und bereits auf den neuen § 155a FamFG (im Vorwort heißt es offenbar versehentlich § 115a FamFG) verwiesen worden. § 155a FamFG regelt das Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Verfahren nach § 1626a Abs. 2 des BGB, der insbesondere ein vereinfachtes schriftliches Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern in unstreitigen Fällen einführt. Leider ist die Einbeziehung des 2. KostRMoG vom 23. 7. 2013, in Kraft getreten am 1. 8. 2013, unterblieben. Auch wenn zum Zeitpunkt des Erscheinens des Werks die endgültige Gesetzesfassung noch nicht vorgelegen hatte, wäre die Einbeziehung der beabsichtigten Änderungen bei den Verfahrenswerten und den Rechtsanwaltsgebühren wünschenswert gewesen. Ungeachtet dessen aber ist der Musielak/Borth für die richterliche und anwaltliche Praxis unverzichtbar. Dass der verfahrensrechtliche Teil von einem einzigen Autor – Borth – bearbeitet wird, birgt einerseits die Gefahr einer einseitigen Sichtweise; auf der anderen Seite gewährt diese Ausgangssituation eine einheitliche und aufeinander abgestimmte Kommentierung, die Borth auch in jeder Hinsicht wieder gelungen ist. Jeder Paragraph ...

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