Zutreffend hat das LG den Streitwert für die Feststellung, dass das Mietverhältnis durch keine der vier fristlosen Kündigungen des Beklagten beendet worden ist, gem. § 41 Abs. 1 GKG auf (12 x 1.312,00 EUR + 39,36 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer =) 19.297,42 EUR festgesetzt.

Für den Fall einer Räumungsklage besteht in Lit. und Rspr. Einigkeit darüber, dass der Streitwert ungeachtet der Anzahl der Kündigungen und der Räumungsgründe gem. § 41 Abs. 2 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt zu bemessen ist (Peter Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 41 GKG Rn 24; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII, Rn 226; OLG München NZM 2001, 749; AG Hamburg WuM 1993, 479). Für den Fall, dass der Mieter gegen eine Kündigung des Vermieters Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit erhebt und der Vermieter widerklagend Räumung verlangt, werden der Wert der Feststellungsklage und der der Widerklage wegen § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht zusammengerechnet, und zwar auch dann, wenn mehrere Kündigungen existieren (OLG München NZM 2011, 175 [= AGS 2010, 395]). Da die Klage auf Feststellung, dass ein Mietverhältnis nicht gekündigt ist, das Spiegelbild einer Räumungsklage darstellt, wird der Streitwert einer Feststellungsklage nicht dadurch erhöht, dass sie mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat.

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