Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung. Streitwert

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 03.05.2001; Aktenzeichen 30 O 13413/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.05.2002; Aktenzeichen NotZ 3/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagtenvertreter vom 10.5.2001 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 3.5.2001 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht, hat den Streitwert gemäß § 16 Abs. 2 GKG in Höhe einer Jahresmiete festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagtenvertreter vom 10.5.2001, die diese damit begründen, daß in das Räumungsverfahren insgesamt 5 Kündigungen Eingang gefunden haben.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde der Beklagtenvertreter aus eigenem Recht (§§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG) ist unbegründet.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Streitwert der vorliegenden Klage auf Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen gemäß § 16 Abs. 2 GKG zu bemessen ist; der Streitwert erhöht sich nach herrschender Meinung nicht bei einer auf mehrere Kündigungen gestützten Klage (vgl. Bub-Treier, VIII Rn. 226 m.w.N.).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 25 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456970

NJW-RR 2002, 521

NZM 2001, 749

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