Gem. Vorbem. 3.2.1. Nr. 2. b), Nr. 3200 VV verdient der Rechtsanwalt in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidungen in Familiensachen (u.a.) eine 1,6-Verfahrensgebühr. (Nur) diesen Rechtszustand referiert die von der Antragsgegnerin zitierte Kommentierung von Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Hergenröder, RVG, 15. Aufl., Vorbem. 3.2.1 VV Rn 6 und 8. Indessen handelt es sich bei der hier in Rede stehenden isolierten Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung nicht um eine "Endentscheidung in Familiensachen" in diesem Sinne.

a) Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) VV betraf in der Ursprungsfassung "Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Familiensachen". Die Vorschrift entsprach nach dem Willen des Gesetzgebers § 61a Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, der die Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren über die Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO regelte (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 213). Für die Bestimmung des § 621e Abs. 1 ZPO war aber anerkannt, dass mit den dort in Bezug genommenen "Endentscheidungen über Familiensachen" die isolierte Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung gerade nicht gemeint war (BGH NJW-RR 1990, 1218; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 621e Rn 11).

Durch Art. 47 Abs. 6 Nr. 19 Buchst. k) FGG-RG (BGBl I 2008 S. 2586 [2719]) hat die Bestimmung ihre heutige Fassung erhalten. Dass hiermit in Bezug auf die hier interessierende Fragestellung eine inhaltliche Änderung beabsichtigt war, lässt sich aus den Gesetzesmaterialien, die sich lediglich mit aus dem Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren resultierenden Folgeänderungen befassen (BT-Drucks 16/6308 S. 343), nicht ableiten.

b) Für den nach Inkrafttreten des FamFG bestehenden Rechtszustand wird allerdings verbreitet die Auffassung vertreten, dass eine "Endentscheidung" (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG) begrifflich auch eine isolierte Kostenentscheidung sein könne (OLG Düsseldorf FuR 2010, 524; OLG Oldenburg NJW 2010, 2815 [= AGS 2011, 97]; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 38 Rn 4; Bahrenfuß/Rüntz, FamFG, § 38 Rn 2; Schulte-Bunert/Weinrich/Oberheim, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 38 Rn 6; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 38 FamFG Rn 3; offen Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 38 Rn 3). Diese Auffassung findet sich freilich entweder im Kontext der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels (so die zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Oldenburg) oder wird lediglich ganz allgemein vertreten (so die zitierten Literaturstellen). Für die Frage, welche Gebühren anfallen, kann sie keine Geltung beanspruchen. Das folgt aus dem Umstand, dass der Rechtsanwalt im gewöhnlichen zivilprozessualen Verfahren über Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gem. § 91a Abs. 1 ZPO nur eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV verdient (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2012, VV 3500 Rn 6; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a Rn 59). Es ist kein Sachgrund ersichtlich, der eine gebührenrechtlich andere Behandlung in Familienstreitsachen zu rechtfertigen vermöchte. Insbesondere sind, da gem. §§ 112, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Familienstreitsachen § 91a ZPO Anwendung findet, die Kriterien, anhand derer das Gericht zu einer Verteilung der Kostenlast gelangt, in beiden Verfahrensarten identisch. Daher erwächst auch im Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Familienstreitsache nur eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV (so im Ergebnis auch AnwK-RVG/Mock/N. Schneider/Wahlen/Wolf, 6. Aufl. 2012, Vorbem. 3.2.1 VV Rn 38; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 3.2.1. VV Rn 24).

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