Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor den Finanzgerichten nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu ermitteln. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Im Regelfall bemisst sich demzufolge der Streitwert nach der Differenz zwischen ursprünglich festgesetzter und angestrebter Steuer (BFH v. 11.11.1992 – IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189).

Wird um eine Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gestritten, bestimmt sich der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 S. 1 GKG und in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 GKG a.F. nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge (BFH v. 20.10.2005 – III S 20/05, BFH/NV 2006, 200; s.a. Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 3. Aufl., Berlin, 2011, S. 77). Unter Zugrundelegung dessen wäre der Streitwert auf 5.576,00 EUR festzusetzen gewesen. Es ist dies der Jahresbetrag des Kindergeldes (1.968,00 EUR) zzgl. einer Erhöhung von 22 Monaten für die Zeit bis Klageeingang (22 x 164,00 EUR = 3.608,00 EUR).

Als Begründung für den Ansatz des Jahresbetrages hat der BFH damals auf den Rechtsgedanken der Regelung im GKG für Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen (damals § 17 Abs. 1 S. 1 GKG a.F.; im ab 1.7.2004 anzuwendenden GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes § 42 Abs. 1 S. 1 GKG) zurückgegriffen. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 S. 1 GKG ist jedoch durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-ReformG) v. 17.12.2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1.9.2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden (s.a. BFH v. 28.10.2010 III S 25/11).

Der Senat sieht sich mithin gehalten, den Streitwert in Kindergeldsachen in anderer Weise zu bestimmen. Er lässt sich dabei von dem Gedanken leiten, dass es in zahlreichen Fällen der Festsetzung des Kindergeldes nicht von vornherein feststeht, auf welche Dauer diese gerichtet ist. Es steht vielfach eine Überprüfung der Verwaltungsentscheidung an, die aber durchaus auch in die Zukunft gerichtet sein kann. Wenn – wie im Streitfall – die abschließende Verwaltungsentscheidung den Antragszeitraum nicht abdeckt, hält es der Senat für gerechtfertigt, als Grundlage der Berechnung den – dann bestimmten, festen – Zeitraum von Beginn des Begünstigungszeitraums (hier: Januar 2009) bis zur letzten Verwaltungsentscheidung (hier: Oktober 2010) heranzuziehen. Dies allein würde dem Interesse der Antragstellerin indessen nicht genügen, da sie auch für die Zukunft (über die letzte Verwaltungsentscheidung hinaus) Kindergeld beansprucht. Dieses rechtliche Interesse ist – wie schon bisher – durch die Einbeziehung des Jahreswertes an Kindergeld abzudecken.

Hieraus errechnet sich im Streitfall insgesamt der festgesetzte Streitwert von 5.576,00 EUR (= 12 x 164,00 EUR = 1.968,00 EUR zuzüglich 22 x 164,00 EUR = 3.608,00 EUR).

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