Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege einer Leistungsklage auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Anspruch. Die Klageschrift wird eingeleitet mit einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Der Hintergrund der Inanspruchnahme stellt sich wie folgt dar: Die Beteiligten sind Schwestern, sie bilden die ungeteilte Erbengemeinschaft nach ihrem am 18.1.2007 verstorbenen Bruder.

Von dem Todesfall hat die Antragstellerin erst im Februar 2008 durch eine Verfügung des AG Hameln erfahren. In den Nachlass fällt das Eigentum an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in H. Die Wohnung wird seit dem Erbfall von der Antragsgegnerin allein genutzt. Mit vorgerichtlichem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8.4.2008 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, Auskünfte über den Bestand des Nachlasses zu erteilen sowie eine angemessene Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft zu entrichten, soweit die Wohnung von ihr bewohnt werde. Mit weiterem vorgerichtlichen Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.10.2008 verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin für die Zeit seit dem Erbfall eine Entschädigung an die Erbengemeinschaft für die von ihr gezogenen Nutzungen. Die Antragsgegnerin teilte darauf mit vorgerichtlichem Schreiben ihrer Bevollmächtigten mit, sie werde im Hinblick auf Gegenansprüche keine Zahlungen leisten.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin müsse ihr ihrem Erbteil entsprechend für die Dauer der alleinigen Nutzung deren hälftigen Wert erstatten, wegen dessen Höhe sie sich auf ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. aus H. zum Mietwert bezieht. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Klage mit dem Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft in Höhe von 7.532,50 EUR für die Monate 02/2007 bis 12/2008 (23 Monate zu je 327,50 EUR) nebst Zinsen.

Mit Beschl. v. 17.2.2009 hat das LG das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin mangels Erreichens eines die sachliche Zuständigkeit des LG begründenden Betrages zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

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