Befindet sich der Mandant des Rechtsanwalts im Berufungsverfahren oder in einem Teil des Berufungsverfahrens nicht auf freiem Fuß, werden auf die jeweiligen Gebühren Haftzuschläge gewährt, soweit diese vorgesehen sind (Vorbem. 4 Abs. 4 VV). Es gelten die allgemeinen Regeln.[62]

[62] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 105 ff.

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