Das Berufungsverfahren endet mit dem Abschluss der Berufungsinstanz. Das ist nicht die Verkündung des Urteils, die Rücknahme der Berufung oder die Einstellung des Verfahrens. Vielmehr werden auch darüber hinausgehende Tätigkeiten noch von der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV als sog. Abwicklungstätigkeiten erfasst.[9] Dies kann z.B. die Beratung des Mandanten über die Einlegung der Revision sein. Auch die Einlegung der Revision wird nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG für den Verteidiger der Berufungsinstanz noch durch die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV abgegolten.

[9] Vgl. dazu (für das Zivilrecht) OLG Karlsruhe AGS 2009, 19.

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