Das AG hat die Gebühr Nr. 4141 VV i.H.d. Gebühr Nr. 4118 VV festgesetzt. Aus dem Wortlaut der Norm und aus der Begründung des Gesetzgebers ergebe sich, dass die Gebühr Nr. 4141 VV i.H.d. gerichtlichen Verfahrensgebühr anfalle, die entstehen würde, wenn Anklage erhoben worden wäre. Das AG bezieht sich auf einen Beschl. des LG Marburg v. 30. 11.2018 (AGS 2019, 61 = RVGreport 2019, 101 = JurBüro 2019, 247 = RVGprof. 2019, 121).

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