Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine in der Praxis immer häufiger auftretende Problematik geklärt. Für die ab 1.12.2020 anhängig gewordenen Wohnungseigentumsverfahren ist § 50 WEG allerdings nicht mehr anwendbar. Das Verfahren betreffend die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung wurde durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) v. 16.10.2020 (BGBl 2020 I, 2187) anders gestaltet und die Bestimmung des § 50 WEG aufgehoben.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 9/2021, S. 406 - 408

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