Nach Auffassung des BGH hat die Kostenbeamtin nach §§ 19 Abs. 2 S. 4, 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr i.H.v. 840,00 EUR für das Revisionsverfahren angesetzt. Diese bemesse sich auf den 2,0-fachen Satz des Festbetrages von 420,00 EUR, der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Kostenentscheidung (vgl. § 71 Abs. 2 GKG) für eine rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen war. Die Höhe der Gebühr ergebe sich gem. § 3 Abs. 2 GKG aus der Vorbem. 3.1 sowie den Nrn. 3130 und 3112 GKG KV in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung.

Dem Kostenansatz stehe die Regelung des § 87 InsO nicht entgegen, da es sich bei dem Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der durch die Revision des Angeklagten veranlassten Verfahrenskosten nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Neuforderung handelt. Die Staatskasse sei insoweit nicht Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 38 InsO.

Insolvenzgläubiger seien diejenigen persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Eine solche Insolvenzforderung liege vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, möge sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs müsse schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich sei, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig sei.

Nach diesem Maßstab handele es sich bei der Kostenforderung nicht um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Denn der Anspruch auf Zahlung der Kosten des strafprozessualen Revisionsverfahrens werde im insolvenzrechtlichen Sinne erst mit der Einlegung der Revision begründet. Erst mit der Revisionseinlegung werde die Grundlage für den später durch die Kostengrundentscheidung entstehenden Anspruch der Staatskasse geschaffen, die durch das Prozessverhalten des Rechtsmittelführers nicht mehr beseitigt werden könne. Da der Verurteilte hier die Revision gegen das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des LG erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegt habe, sei der Kostenanspruch zum Eröffnungszeitpunkt noch nicht begründet gewesen.

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