Selbst wenn das Aussetzungsverfahren nach § 199 Abs. 2 SGG gebührenrechtlich gegenüber dem dazugehörigen Beschwerdeverfahren eine eigene Angelegenheit darstelle, bestünde nach den weiteren Ausführungen des Hess. LSG für die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller kein Vergütungsanspruch aus der Staatskasse. Dies hat das LSG damit begründet, die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren umfasse das Aussetzungsverfahren nicht und führe deshalb nicht zu einem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Vielmehr müsse für das Aussetzungsverfahren gesondert PKH beantragt und bewilligt werden (s. Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 48 RVG Rn 10).

1. Kein einheitlicher Rechtszug

Nach Auffassung des Hess. LSG bilden das Aussetzungsverfahren und das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich des sachlichen Umfangs der PKH-Bewilligung nicht ausnahmsweise einen einheitlichen Rechtszug deshalb, weil sie in einem notwendigen inneren Zusammenhang stünden. Im Rahmen der Gewährung von PKH sei nämlich maßgeblich, ob nach deren Sinn und Zweck eine Trennung der Verfahrensabschnitte möglich sei oder nicht. Die Streitgegenstände im Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG seien jedoch verschieden und stünden nicht in einem solchen inneren Zusammenhang. Das Ziel des Verfahrens nach § 199 Abs. 2 SGG sei es, die Aussetzung der Vollstreckung aus einem Titel nach § 199 Abs. 1 SGG zu erreichen. Demgegenüber sei das Ziel des Hauptsacheverfahrens, die Rechtmäßigkeit dieses der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels zu überprüfen. Ferner hat das Hess. LSG darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im Aussetzungsverfahren ihrem Wesen nach eine einstweilige Anordnung als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes darstelle, die nach nur summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergehe. Dies habe zur Folge, dass ein Beteiligter, dessen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Erfolg hat, gleichwohl im Hauptsacheverfahren unterliegen könne. Somit komme es für die Aussetzung nach § 199 Abs. 2 SGG auch nicht maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels an. Vielmehr sei im Rahmen einer Interessensabwägung einerseits das Interesse des Gläubigers an der Vollziehung, andererseits aber das Interesse des Schuldners daran, dass er nicht vor einer endgültigen Klarstellung der Rechtslage leisten müsse, abzuwägen.

2. Keine Erstreckung auf das Aussetzungsverfahren

Nach Auffassung des Hess. LSG ergibt sich auch aus § 48 Abs. 2 bis 4 RVG keine Erstreckung der PKH für das Beschwerdeverfahren auf das Aussetzungsverfahren. Vielmehr stelle § 48 Abs. 5 RVG klar, dass in anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren zusammenhängen, der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann erhalte, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet worden sei. Dies habe zur Folge, dass für das Aussetzungsverfahren nach § 199 Abs. 2 SGG gesondert PKH zu beantragen und ggf. zu gewähren sei (s. Schleswig-Holsteinisches LSG Breith 2014, 597 = NZS 2014, 320).

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