Selbst einige Senate mancher Obergerichte[4] stellten oder stellen bislang teils noch immer unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Vorbem. 3 Absatz 4 VV ("soweit eine Geschäftsgebühr entsteht") darauf ab, dass regelmäßig die entstandene bzw. die "fiktive" Geschäftsgebühr anzurechnen sei, unabhängig davon, ob eine geringere Kostenerstattung oder Zahlung erfolge, also eine Vereinnahmung der Gebühr durch den Anwalt gar nicht erfolge.

Dies solle neben Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung auch unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs zu § 15a RVG folgerichtig sein.[5]

Jedenfalls für das Kostenfestsetzungsverfahren solle es für die Anrechnung lediglich auf die entstandene Geschäftsgebühr und nicht auf die tatsächlich geleistete Gebühr ankommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge