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AGS 09/2013, Anrechenbarkeit von Pflegegeld als Einkommen

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ZPO § 115 Abs. 1 SGB XI §§ 19 Abs. 5 u. 6, 37

Leitsatz

Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, die die häusliche Pflege nicht erwerbsmäßig erbringt, ist bei der Pflegeperson kein anrechenbares Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO.

OLG Bremen, Beschl. v. 27.4.2012 – 5 WF 14/12

1 Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren. Das FamG hat Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass die voraussichtlichen Verfahrenskosten vier Monatsraten nicht übersteigen. Dabei hat es als einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin neben Leistungen nach dem SGB II und Kindergeld auch ein Pflegegeld in Höhe von 685,00 EUR monatlich berücksichtigt, zu dessen Art die Antragstellerin weder in ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch durch entsprechende Nachweise Näheres dargelegt hat. Gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, als Alleinerziehende ein schwer und mehrfach behindertes Kind zu betreuen. Daher müsse zumindest der Freibetrag für das Kind entsprechend angepasst werden.

2 Aus den Gründen

Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Antragstellerin ist nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.

Auf Anforderung des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin als Nachweis über das bezogene Pflegegeld einen Bewilligungsbescheid der AOK und ein Folgegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Lande Bremen vorgelegt. Diesen Unterlag...

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