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OLG Bremen Beschluss vom 27.04.2012 - 5 WF 14/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anrechenbarkeit von Pflegegeld als Einkommen im VKH-Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, welche die häusliche Pflege nicht erwerbsmäßig erbringt, ist bei der Pflegeperson kein anrechenbares Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1; SGB XI § 19 Abs. 5-6, § 37

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 15.12.2011; Aktenzeichen 60 F 3799/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 15.12.2011 aufgehoben.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Westerholt in Bremen bewilligt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren. Mit Beschluss vom 15.12.2011, der Antragstellerin zugestellt am 20.12.2011, hat das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass die voraussichtlichen Verfahrenskosten vier Monatsraten nicht übersteigen. Dabei hat es als einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin neben Leistungen nach dem SGB II und Kindergeld auch ein Pflegegeld i.H.v. 685 EUR monatlich berücksichtigt, zu dessen Art die Antragstellerin weder in ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch durch entsprechende Nachweise Näheres dargelegt hat. Gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 12.1.2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, als Alleinerziehende ein schwer und mehrfach behindertes Kind zu betreuen. Daher müsse zumindest der Freibetrag für das Kind entsprechend angepasst werden.

II. Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2...

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