1. Eine zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht in entsprechender Anwendung von Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurücknimmt und das Verfahren dadurch als endgültig eingestellt anzusehen ist.
  2. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit i.S.v. Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV. Eine Ursächlichkeit der Mitwirkung für die Einstellung ist nicht erforderlich.
  3. Die Teilnahme an einem Termin des Sachverständigen zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kraftfahrzeugs löst keine allgemeine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV aus.
  4. Reisekosten für die Teilnahme des Verteidigers an einem Sachverständigentermin sind grundsätzlich nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig.
  5. Ist ein Hauptverhandlungstermin nicht anberaumt worden, fällt keine Terminsgebühr Nr. 4108 VV durch die Vorbereitung eines Hauptverhandlungstermins an. Die Hauptverhandlung beginnt nach § 243 Abs. 1 StPO erst mit dem Aufruf der Sache und nicht mit der gerichtlichen Sachaufklärung.
  6. Im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO ist ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer (§ 14 Abs. 2 RVG) nicht einzuholen.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 2.11.2009 – 10 Qs 69/09

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