Das AG hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. Hiergegen hatte der Angeklagte Einspruch eingelegt. Daraufhin hat das AG auf Antrag des Verteidigers die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung des Angeklagten eingeholt, die Beschädigungen am Fahrzeug der Geschädigten seien nicht durch sein Fahrzeug verursacht worden. An dem Besichtigungstermin der beiden Fahrzeuge durch den Sachverständigen hatte der Verteidiger teilgenommen. Nach Eingang des Gutachtens hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlass des Strafbefehls zurückgenommen. Das Gericht hat daraufhin gem. § 467a StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Sodann hat der Angeklagte die Festsetzung nachfolgender Gebühren und Auslagen beantragt:
a) | Grundgebühr für Verteidiger, Nr. 4100 VV | 165,00 EUR |
b) | Ortstermin Sachverständiger, Nr. 4102 Nr. 1 VV | 140,00 EUR |
c) | Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem AG, Nr. 4106 VV | 200,00 EUR |
d) | Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem AG, Nr. 4108 VV | 230,00 EUR |
e) | Zusätzliche Gebühr, Nr. 4141 VV | 140,00 EUR |
f) | Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7004 VV | 20,00 EUR |
g) | Fahrkosten, Nr. 7003 VV | 11,70 EUR |
h) | Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
i) | Kosten für Aktenübersendung | 12,00 EUR |
19 % MWSt Nr. 7008 VV | 178,35 EUR | |
Gesamt | 1.117,05 EUR |
Das AG hat die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 416,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Hierbei wurde die Grundgebühr Nr. 4100 VV auf 120,00 EUR herabgesetzt, die Gebühren Nrn. 4102, Nr. 4108, 4141 VV und die Auslagen Nrn. 7004 u. 7003 VV wurden insgesamt in Abzug gebracht.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV zu erstatten ist.
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