Das AG hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. Hiergegen hatte der Angeklagte Einspruch eingelegt. Daraufhin hat das AG auf Antrag des Verteidigers die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung des Angeklagten eingeholt, die Beschädigungen am Fahrzeug der Geschädigten seien nicht durch sein Fahrzeug verursacht worden. An dem Besichtigungstermin der beiden Fahrzeuge durch den Sachverständigen hatte der Verteidiger teilgenommen. Nach Eingang des Gutachtens hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlass des Strafbefehls zurückgenommen. Das Gericht hat daraufhin gem. § 467a StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Sodann hat der Angeklagte die Festsetzung nachfolgender Gebühren und Auslagen beantragt:

 
Praxis-Beispiel
 
a) Grundgebühr für Verteidiger, Nr. 4100 VV 165,00 EUR
b) Ortstermin Sachverständiger, Nr. 4102 Nr. 1 VV 140,00 EUR
c) Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem AG, Nr. 4106 VV 200,00 EUR
d) Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem AG, Nr. 4108 VV 230,00 EUR
e) Zusätzliche Gebühr, Nr. 4141 VV 140,00 EUR
f) Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7004 VV 20,00 EUR
g) Fahrkosten, Nr. 7003 VV 11,70 EUR
h) Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
i) Kosten für Aktenübersendung 12,00 EUR
  19 % MWSt Nr. 7008 VV 178,35 EUR
Gesamt 1.117,05 EUR

Das AG hat die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 416,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Hierbei wurde die Grundgebühr Nr. 4100 VV auf 120,00 EUR herabgesetzt, die Gebühren Nrn. 4102, Nr. 4108, 4141 VV und die Auslagen Nrn. 7004 u. 7003 VV wurden insgesamt in Abzug gebracht.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV zu erstatten ist.

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