Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt auferlegt.

Entscheidungsmaßstab im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt erklärt worden wäre (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rn 47; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn 24). Es hat somit derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO (§§ 9197, 100, 101) aufzuerlegen gewesen wären. Allerdings kann auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden, wenn er sich ohne Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen lässt (BGH, Urt. v. 22.11.2001 – VII ZR 405/00, NJW 2002, 680 [= AGS 2002, 98]).

Bei der Kostenentscheidung ist auf jede einzelne Stufe abzustellen, obwohl die Kosten nach § 44 GKG und § 23 Abs. 1 RVG nur aus dem höchsten Wert, hier dem Leistungsantrag in Höhe von 7.000,00 EUR, berechnet werden und die jeweiligen Anwaltsgebühren für alle Stufen nur einmal anfallen (Foerste, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 254 Rn 9 und 10). Auch findet wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur eine Gesamtkostenverteilung in der abschließenden Entscheidung statt. Es ist aber kalkulatorisch jede einzelne Stufe gesondert zu betrachten, damit das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen richtig erfasst werden kann (Rixecker, Die Erledigung im Verfahren der Stufenklage, MDR 1985, 633; Becker-Eberhard, in: MünchKomm (ZPO), 3. Aufl., § 254 Rn 32).

Nach diesen Grundsätzen tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits, weil sie in der Auskunftsstufe ohne Erledigungserklärung unterlegen gewesen wären und dem Kläger in Höhe seiner unnötigen Prozesskosten aufgrund der erhobenen Stufenklage ein Verzugsschadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht.

a)  Der Kläger hatte als Pflichtteilsberechtigter einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Eine wirksame Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB a.F. lag nicht vor, wie das LG zu Recht angenommen hat.

Nach EGBGB Art. 229 § 23 Abs. 4 gilt § 2333 BGB in der Fassung vom 2.1.2002, weil der Erbfall vor dem 1.1.2010 lag. In Betracht kam lediglich die Anwendung von § 2333 Nr. 2 und 3 BGB. Nach § 2333 Nr. 2 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers (oder gegebenenfalls seines Ehegatten) schuldig gemacht hat. Erforderlich ist zusätzlich, dass darin eine schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung, eine "schwere Pietätsverletzung", liegt (BGH, Urt. v. 6.12.1989 – IVa ZR 249/88, NJW 1990, 911). Nach § 2333 Nr. 3 BGB ist die Begehung eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten erforderlich. Beide Pflichtteilsentziehungsgründe setzen Fehlverhaltensweisen des Pflichtteilsberechtigten voraus, die schwerwiegend genug sind, um von einer Unzumutbarkeit für den Erblasser ausgehen zu können, eine seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Kindes hinzunehmen, was nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen ist (BVerfG, Beschl. v. 19.4.2005–1 BvR 1644/00, NJW 2005, 1561).

Konkrete körperliche Misshandlungen der Erblasserin sind nicht vorgetragen. Vielmehr hat es lediglich wegen einer Vielzahl von Meinungsunterschieden erhebliche – auch gerichtliche – Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gegeben. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch sein Verhalten nicht die Durchsetzung seiner Interessen (z.B. Lärmreduzierungen, Nebenkostenbeteiligungen der Erblasserin usw.) erreichen wollte, sondern die Erblasserin psychisch misshandeln und dadurch auf ihre Gesundheit einwirken wollte, sind nicht ersichtlich. Psychische Belastungen entstanden für die Erblasserin alleine wegen der Streitigkeiten, ohne dass es der Kläger darauf abgesehen haben muss. Auch schwere vorsätzliche Vergehen sind nicht vorgetragen.

Ohne Erledigungserklärung wären die Beklagten deshalb zur Auskunft auf der ersten Stufe verurteilt worden.

b)  Wie der Ausgang der zweiten Stufe gewesen wäre, kann nicht beurteilt werden, wenn diese nicht aufgerufen wird. In diesem Fall ist die zweite Stufe für die Gesamtbeurteilung des theoretischen Prozessausganges ohne wesentliche Bedeutung.

c)  Nach der negativen Auskunft der Beklagten steht fest, dass der Zahlungsanspruch auf der dritten Stufe nicht bestand. Mit einem solchen Anspruch wäre der Kläger deshalb unterlegen. Allerdings muss der materiell-rechtliche Verzugsschadensersatzanspruch nach den §§ 280 Abs. 1, 2 und 286 BGB berücksichtigt werden, der dem Kläger zusteht, weil die Beklagten trotz der Mahnung durch Anwaltsschreiben vom 5.8.2008 eine Auskunft schuldhaft verweigerten. Ein Rechtsirrtum der Beklagten änderte an ihrem Verschulden nichts (allgemein hierzu BGH, Urt. v. 25.10.2006 – VIII ZR...

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