Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist eine Terminsgebühr gem. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV hier nicht entstanden. Nach diesem Gebührentatbestand entsteht eine Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Eine derartige Situation liegt in dem hier anhängigen Sorgerechtsverfahren nicht vor. Zwar enthält § 50a FGG eine Regelung, wonach eine Anhörung der Beteiligten erfolgen soll. Dies rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass in Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben oder aber die eine entsprechende Anwendung des Gebührentatbestandes gebietende ähnliche Situation gegeben ist.

Auf die Entscheidung des OLG Schleswig v. 30.3.2007–15 WF 41/07 kann sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nicht berufen. Das OLG Schleswig stützt seine Auffassung, eine analoge Anwendung von Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV sei in Sorgerechtsverfahren gerechtfertigt, darauf, dass die einschlägigen Bestimmungen der §§ 50a und 50b FGG eine mündliche Verhandlung über die elterliche Sorge "gebieten", was eine zwingende persönliche, also mündliche Anhörung der Eltern bedeute. Diese Auffassung, die in Rspr. u. Lit. vereinzelt geblieben ist, vermag nicht zu überzeugen. Zu folgen ist vielmehr der ganz herrschenden Meinung, wonach die Regelung in Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die elterliche Sorge nicht zur Anwendung gelangt (so OLG Köln, Beschl. v. 21.6.2007–4 WF 32/07, zitiert nach Juris, Rn 5 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 24.4.2008–21 WF 103/08, zitiert nach Juris, dort Rn 3; OLG Koblenz, Beschl. v. 21.5.2008–13 WF 391/08, zitiert nach Juris, Rn 6 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.7.2006–8 WF 96/06 zitiert nach Juris, Rn 3, 4; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 32. Aufl., Rn 32 zu VV Nr. 3104; Hartmann, KostG 2008, Rn 18 zu § 3104 VV; Schneider/Wolf RVG, 3. Aufl., Rn 19 zu § 3104 VV). Bei der in den §§ 50a, 50 b FGG vorgesehenen Anhörung der Eltern und des Kindes handelt es sich nicht um eine mündliche Verhandlung, wie sie in Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV gemeint ist. Die Anhörung dient nämlich nicht vorrangig der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.7.2006–8 WF 96/06 zitiert nach Juris, dort Rn 4; vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Rn 32 zu Nr. 3104 VV). Aus diesem Grunde liegt auch eine andere Situation vor als etwa in den Verfahren nach dem früheren WEG, für die der BGH in seinem Beschl. v. 9.3.2006 (V ZB 164/05, zitiert nach Juris) die Anwendung der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV bejaht hat.

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