1. Wenn die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Vorbem. 3 Abs. 4 als auch Abs. 5 VV vorliegen, wird zunächst die im selbständigen Beweisverfahren angefallene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens angerechnet und dann die anteilige Geschäftsgebühr auf die verbleibenden Verfahrensgebühren. Zu diesen gehört außer der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auch der nach Anrechnung verbleibende Rest der Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens, wenn dessen Streitwert höher ist als der des Beweisverfahrens.
  2. Auch wenn der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens in einem solchen Fall niedriger ist als der des Hauptsacheverfahrens, kann sich die anzurechnende Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens bemessen, wenn dieser dem Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit entspricht.

OLG München, Beschl. v. 11.2.2009–11 W 2855/08

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