Rechtsanwalt Norbert Schneider, "Quotenvorrecht" bei der PKH-Abrechnung, NJW-Spezial 2022, 667

Obsiegt eine bedürftige Partei, der ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, in einem Rechtsstreit, steht ihr ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch zu. Diesen kann – wie auch sonst – die Partei im eigenen Namen geltend machen. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann diesen Kostenerstattungsanspruch gem. § 126 ZPO aber auch im eigenen Namen geltend machen. Soweit der beigeordnete Rechtsanwalt seine Vergütung gem. § 55 RVG aus der Landeskasse erhalten hat, geht dieser Kostenerstattungsanspruch gem. § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Landeskasse über. Bei Gegenstandswerten bis zu 4.000,00 EUR treten in der Praxis keine Probleme auf, da bis zu diesem Wert die Wahlanwaltsgebühren und die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehenden Gebühren gleich hoch sind. Bei höheren Gegenstandswerten steht dem beigeordneten Rechtsanwalt ein Vorrecht nach Maßgabe der §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 1 S. 2 RVG zu.

In seinem Beitrag stellt Schneider zunächst die unterschiedlichen Auswirkungen bei Gegenstandswerten bis 4.000,00 EUR einerseits und bei höheren Werten andererseits gegenüber. Beträgt der Gegenstandswert nicht mehr als 4.000,00 EUR, geht der Kostenerstattungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 126 ZPO nach den Ausführungen des Autors gem. § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Landeskasse über, soweit der Rechtsanwalt gegenüber der Landeskasse seinen Vergütungsanspruch nach § 55 RVG geltend macht. Nimmt der beigeordnete Rechtsanwalt den Gegner seines Mandanten auf Kostenerstattung in Anspruch, führt dies gem. § 58 Abs. 1 S. 1 RVG zum Verlust seines Vergütungsanspruchs gegen die Landeskasse.

Anders stellt sich die Rechtslage nach den Ausführungen Schneiders hingegen bei Gegenstandswerten über 4.000,00 EUR dar. Bei diesen Werten steht dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt nach § 49 RVG gegen die Landeskasse ein geringerer Vergütungsanspruch als dem Wahlanwalt gegen seinen Mandanten zu. Dies liegt daran, dass die PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG ab dieser Wertgrenze gegenüber der Wahlanwaltsgebührentabelle des § 13 RVG niedrigere Gebührenbeträge vorsieht. Hat der Gegner der bedürftigen Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ergeben sich nach den Ausführungen Schneiders hieraus grds. keine Probleme. Diese würden erst dann auftreten, wenn die Kosten nach Quoten verteilt worden seien. In diesem Falle sei das Vorrecht des beigeordneten Rechtsanwalts gem. den §§ 58 Abs. 2 S. 1, 59 Abs. 1 S. 2 RVG zu beachten. Dies verdeutlicht der Autor anhand eines Beispiels. Dabei stellt Schneider die unterschiedlichen Rechenwege einmal für den Fall, in dem der Rechtsanwalt zunächst seine Vergütung gegenüber der Landeskasse geltend macht und für den anderen Fall dar, in dem der beigeordnete Rechtsanwalt den Gegner auf Kostenerstattung in Anspruch nimmt und erst dann mit der Landeskasse abrechnet. Unterschiede bei diesen beiden Fallgestaltungen ergeben sich nach den Berechnungen des Autors daraus, dass der beigeordnete Rechtsanwalt von den verschiedenen Beteiligten jeweils unterschiedliche Beträge erhalten kann. Der dem PKH-Anwalt insgesamt zustehende Vergütungsbetrag ist jedoch bei den unterschiedlichen Fallgestaltungen gleich hoch.

Am Ende seines Beitrags weist Schneider darauf hin, dass das Vorrecht des PKH-Anwalts in der Praxis immer wieder einmal übersehen wird. In solchen Fällen gelte es, dass der Rechtsanwalt die jeweils gegebenen Rechtsbehelfe einlegt, da anderenfalls ein Vergütungsverlust eintritt.

Dipl. Rechtspfleger Hagen Schneider, Entstehung der Einigungsgebühr bei vereinbarter Klagerücknahme, JurBüro 2023, 225

Auch in dem Fall, in dem der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, kann eine Einigungsgebühr anfallen, wenn der Klagerücknahme der Abschluss eines Einigungsvertrages vorausgegangen ist.

Zu Beginn seines Beitrages weist Schneider darauf hin, dass die Klagerücknahme selbst keine vertragliche, sondern eine einseitige Prozesserklärung darstelle. Folglich könne allein durch die Klagerücknahme eine Einigungsgebühr nicht anfallen. Dies gilt nach den Ausführungen des Autors auch dann, wenn die Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 1 ZPO der Einwilligung des Beklagten bedarf und dieser diese Einwilligung lediglich erkläre. Schneider stellt anhand des Gebührentatbestandes der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV dar, dass in solchen Fällen kein Einigungsvertrag geschlossen worden ist.

Anders kann hingegen nach den weiteren Ausführungen des Autors die Gebührenrechtslage sein, wenn die Parteien eine Vereinbarung über die Klagerücknahme getroffen haben. Eine solche könne einen Einigungsvertrag nach Nr. 1000 VV darstellen. Dies gelte nur dann nicht, wenn lediglich ein bloßes Anerkenntnis oder ein Verzicht vorliege.

Eine die Einigungsgebühr auslösende Vereinbarung über die Klagerücknahme muss – so fährt der Autor fort – keine Formvorschriften erfüllen. Insbesondere sei die Protokollierung eines zur Zwangsvollstreckung geei...

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