Die "Einlassung" war vom betroffenen Rechtsanwalt sicherlich kreativ gedacht. Nur der Widerruf seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO war zwingend, denn es "ist zu widerrufen", wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, "es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind". Daher hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können. M.E. ist es auch zutreffend, wenn der BGH in der Tatsache, dass der Rechtsanwalt nur als Strafverteidiger tätig ist, keinen Sonderfall sieht, in dem die Interessen der Rechtsuchenden i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ausnahmsweise nicht gefährdet wären. Eine bloße Selbstbeschränkung auf Verteidigermandate und die Absichtserklärung, man werde sich nicht an Fremdgeldern vergreifen, reicht dem BGH nur, wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf für eine fremde Sozietät ausüben würde, in der verbindliche Verabredungen getroffen werden, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv ausschließen.

Auch gegen die Ausführungen des BGH zur – angebotenen – Beschränkung der Zulassung ist nichts zu erinnern. Eine Zulassung nur für das Strafrecht, wie sie der Rechtsanwalt vorgeschlagen hatte, ist gesetzlich eben nicht vorgesehen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 8/2023, S. 380 - 381

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