Der BGH sieht darin keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dargetan. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die Rechtsanwendung durch den AnwGH in seinem konkreten Einzelfall, ohne aufzuzeigen, dass damit allgemein klärungsbedürftige Rechtsfragen verbunden wären. Das sei auch nicht der Fall. Die vom Kläger angesprochenen Fragen seien höchstrichterlich bereits grds. geklärt. Weiterer Klärungsbedarf sei auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht gegeben.

1. Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Die Grundsätze für die Beurteilung, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 1 BRAO verneint werden könne, seien in der Rspr. des BGH geklärt. Danach sei nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grds. eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen sei, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folge, könne die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast treffe (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 2.12.2018 – AnwZ (Brfg) 65/18; v. 5.4.2019 – AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368; v. 3.11.2021 – AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86; v. 30.12.2021 – AnwZ (Brfg) 27/21; v. 10.10.2022 – AnwZ (Brfg) 19/22 und v. 14.10.2022 – AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682, jeweils m.w.N.). Von einem solchen Ausnahmefall könne nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden könne, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setze nach der st. Rspr. des Senats mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlichen abgesicherten Maßnahme verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts seien grds. nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2018 – AnwZ (Brfg) 65/18; v. 5.4. 2019 – AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368; v. 3.11.2021 – AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86; v. 30.12.2021 – AnwZ (Brfg) 27/21; v. 10.10.2022 – AnwZ (Brfg) 19/22 und v. 14.10.2022 – AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682, jeweils m.w.N.). Anhand dieser Grundsätze lasse sich auch beurteilen, ob unter den vom Kläger genannten Umständen im Einzelfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden kann. Einer weiteren Grundsatzentscheidung bedarf es danach nicht.

2. Verhältnismäßigkeit

Keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ergebe sich auch aus den Einwänden des Klägers gegen die Verhältnismäßigkeit des umfassenden Widerrufs seiner Zulassung. Soweit der Kläger mit seinem Hinweis auf die in der BRAO geregelten Tätigkeits- und Vertretungsverbote (§ 43a Abs. 4, §§ 45, 46c Abs. 2 BRAO) sowie auf die Möglichkeit einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle seiner ausschließlich strafrechtlichen Tätigkeit geltend machen will, dass in seinem Fall ein teilweiser Widerruf seiner Zulassung (etwa für den Bereich des Zivilrechts) bzw. eine Beschränkung seiner Zulassung (auf den Bereich des Strafrechts) ausreichend gewesen wäre, um dem Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu genügen, habe der BGH bereits entschieden, dass ein solcher Teilwiderruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom Gesetz nicht vorgesehen ist und der gesetzlich verankerten Stellung des Rechtsanwalts widerspreche (BGH, Beschl. v. 8.12.2014 – AnwZ (Brfg) 45/14.; s. auch Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., 2019, § 14 BRAO Rn 16a). Mit dieser gesetzlich bestimmten Stellung des Rechtsanwalts sei eine hoheitliche Beschränkung seiner Tätigkeit im Sinne einer Teilzulassung zur Rechtsanwaltschaft oder eines Teilwiderrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar. Vielmehr sei es die eigene Entscheidung des Rechtsanwalts, ob und inwieweit er von seiner grds. uneingeschränkten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der daraus folgenden umfassenden Befugnis zur Rechtsberatung Gebrauch machen oder sich beruflichen Selbstbeschränkungen unterwerfen wolle (BGH, Beschl. v. 8.12.2014 – AnwZ (Brfg) 45/14). Das Vorbringen des Klägers gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Ob die beruflichen Selbstbeschränkungen des Rechtsanwalts im Einzelfall ausreichen, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall hinreichend auszuschließen, und vor diesem Hintergrund der umfassende Widerruf seiner Zulassung nicht geboten ist, sei nicht allgemein kläru...

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