Der Kläger ist seit 1998 im Bezirk der beklagten RAK zugelassener Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 19.1.2022 hörte die Beklagte den Kläger zu einem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls im Hinblick auf fünf Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis an. Unter dem 14.2.2022 drohte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Vollstreckungsregister des AG den Widerruf der Zulassung an und gab ihm letztmalig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche. Der Kläger bat um Fristverlängerung, um eine Einigung mit dem vollstreckenden Versorgungswerk herbeiführen zu können. Mit Schreiben vom 23.2.2022 gewährte die Beklagte ihm daraufhin eine Frist zur Löschung der noch vorhandenen Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis bis zum 31.3.2022. Nach Fristablauf widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 14.4.2022 die Zulassung des Klägers aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Sein Antrag hatte keinen Erfolg.

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