Der Streitwert der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer auf künftige Zahlung des aktuellen Hausgelds bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan bemisst sich nicht nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des aktuell geschuldeten Hausgeldes; vielmehr ist maximal der Jahresbetrag anzusetzen.

LG Frankfurt, Beschl. v. 10.5.2023 – 2-13 T 25/23

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