Nach Auffassung des BGH war der vom Kläger primär gestellte Zahlungsantrag bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, weil er auf die gerichtliche Kostenquote Bezug nimmt. Mit der Formulierung in den Zahlungsantrag "nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" wälze er nämlich das Risiko eines (teilweisen) Unterliegens auf den Beklagten ab. Mit dieser Formulierung wolle der Kläger sich von dem Risiko des Teilunterliegens entlasten, was unzulässig sei. Er verknüpfe den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten mit der im Urteil austenorierten Kostenquote. Er begehre damit im Ansatz eine Verzinsung in voller Höhe mit der grundsätzlichen Bereitschaft, hierbei Abschläge hinzunehmen, wenn sich als Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung herausstellen sollte, dass der Anspruch auf Kostenerstattung nur teilweise bestehe. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des BGH allein um das jedem Prozess innewohnende Risiko eines Teilverlusts, das der Kläger kostenrechtlich selbst zu tragen hat.

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