Der Antrag auf Wertfestsetzung ist abzulehnen, da es sich vorliegend um ein kostenfreies Verfahren nach § 183 S. 1 SGG handelt, in dem Kosten nicht nach den Vorschriften des GKG erhoben werden. In einem solchen Verfahren erhält der Anwalt gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG Betragsrahmengebühren. Die Höhe der Gebühren bestimmt der Anwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall nach billigem Ermessen. Eines Wertes bedarf es daher nicht, sodass ein Antragsrecht nach § 33 RVG nicht eröffnet ist.

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