Die Vorschrift des § 91 ZPO bringt das Gebot einer sparsamen bzw. ökonomischen Prozessführung zum Ausdruck, welches als Ausprägung des die gesamte Privatrechtsordnung und das Prozessrecht beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben (BGH, Beschl. v. 27.1.2011 – III ZB 97/09 und MDR 2007, 1160) wie auch der Schadensminderungspflicht i.S.v. § 254 BGB verstanden wird (vgl. MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl., 2020, § 91 Rn 48). Der prozessuale Erstattungsanspruch besteht daher nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht aber einer optimalen Prozessführung (vgl. OLG Jena OLG-NL 2006, 207, 208). Eine Partei ist daher gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschl. v. 14.9.2021 – VIII ZB 85/20; BGH NJW-RR 2005, 725, 727; NJW-RR 2004, 430; FamRZ 2004, 866 f. Rn 27).

Die bei einem sparsamen Vorgehen entstandenen (fiktiven) Kosten bilden daher grds. die Obergrenze für die erstattungsfähigen Auslagen (Senat, Beschl. v. 30.10.2007 – 2 W 107/07 sowie Beschl. v. 27.6.2008 – 2 W 131/08). Wenn eine Partei gegen die Verpflichtung, die Kosten der Prozessführung niedrig zu halten, verstößt, dann ist ein Festsetzungsverlangen mit der Folge als rechtsmissbräuchlich anzusehen, dass die unter Verstoß gegen Treu und Glauben angemeldeten Kosten abzusetzen sind (BGH, Beschl. v. 20.5.2014 – VI ZB 9/13, juris Rn 6).

Dabei ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – VIII ZB 93/10; BGH, Beschl. v. 28.1.2010 – III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369). Denn beim Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf. Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn im nahezu jeden Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind (BGH NJW 2007, 2048 Rn 7).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Rechtspflegerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Festsetzung der gesamten Kosten des zweiten Rechtsanwalts abgelehnt.

Auch § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO ist Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes kostensparender Prozessführung (Gehle, in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 91 Rn 218). Ein Anwaltswechsel ist daher nur dann notwendig, wenn er nicht auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts (§ 85 Abs. 2 ZPO) zurückzuführen ist (BGH, Beschl. v. 22.8.2012 – XII ZB 183/11 Rn 11; s. auch Senat, Beschl. v. 25.7.2011 – 2 W 153/11). Allein die objektive Notwendigkeit eines Anwaltswechsels reicht also nicht aus. Hinzukommen muss, dass dieser unvermeidbar gewesen ist (BGH, a.a.O.). Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt sind daher nicht erstattungsfähig, wenn die zum Anwaltswechsel führenden Umstände für die Partei oder ihren Rechtsanwalt vorhersehbar waren oder (willentlich) herbeigeführt worden sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12; vgl. OLG Celle NJW-RR 2011, 485; OLG Celle, Beschl. v. 25.7.2011 – 2 W 153/11).

Demgemäß waren die zur Festsetzung beantragten Kosten des zweiten Rechtsanwalts zu reduzieren, nachdem die Beklagte nicht in ausreichender Weise dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der vorgenommene Anwaltswechsel notwendig war.

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