Für die Kostenerstattung in Verfahren vor dem BVerfG gilt § 34a BVerfGG. Nach dessen Abs. 1 sind, wenn sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1 BVerfGG), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4 BVerfGG) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9 BVerfGG) als unbegründet erweist, dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, sieht § 34a Abs. 2 BVerfGG vor, dass dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten sind. In den übrigen Fällen kann das BVerfG volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen. Von der in § 34a Abs. 3 BVerfGG gewährten Befugnis macht das BVerfG allerdings nur sehr zurückhaltenden Gebrauch.[62] Auch wenn ein Beschwerdeführer in derselben Sache sowohl vor dem BVerfG als auch vor einem Landesverfassungsgericht um verfassungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachgesucht hat, führt allein die Tatsache, dass durch dieses Vorgehen zweimal Kosten entstanden sind, noch nicht dazu, dass die Auslagenerstattung im Verfahren vor dem BVerfG als unbillig anzusehen ist.[63]

Früher war die Frage, ob die Kosten eines Rechtsanwalts, der im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Formulierung einer Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Durchführung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht nur beraten hat, ohne zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt worden zu sein, erstattungsfähig sind, nicht entschieden. Dazu hat der VerfGH Berlin[64] ausgeführt, dass diese Kosten grds. als "notwendig" i.S.v. § 34 Berliner VerfGHG, der wortgleich mit § 34a Abs. 2 BVerfGG ist, anzusehen sind und daher als erstattungsfähig angesehen werden können. Insoweit ist auch auf die Rspr. und Lit. zu § 91 ZPO zu verweisen, auf den im verfassungsrechtlichen Verfahren zurückgegriffen werden kann, soweit die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegenstehen:[65] Danach sind vor- oder außerprozessuale Kosten dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn die ihnen zugrunde liegende Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit steht.[66] Die erforderliche Prozessbezogenheit kann danach auch zu bejahen sein, wenn ein Beschwerdeführer sich bei der Formulierung einer – anschließend von ihm persönlich eingereichten – Verfassungsbeschwerde und bei der Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens von einem Rechtsanwalt beraten lässt.[67] Ein Anspruch auf Erstattung der Zeitversäumnis des Beschwerdeführers infolge der Ausarbeitung und Abfassung der Verfassungsbeschwerde besteht hingegen nicht.[68]

Wegen des größeren Beurteilungsspielraums für die Bewertung von Auslagen als "notwendig" im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten ist im Kostenfestsetzungsverfahren substantiiert vorzutragen und die Entstehung der Kosten im Einzelnen glaubhaft zu machen.[69]

[62] Vgl. z.B. BVerfGE 14, 121; 18, 133; 20, 119; 22, 118; NJW 1977, 751; 1992, 816 (Erledigung der Verfassungsbeschwerde, die Erfolg gehabt hätte); aus neuerer Zeit BVerfG JurBüro 2015, 484 und Beschl. v. 2.5.2017 – 2 BvR 572/17 (keine Billigkeitsentscheidung bei wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässiger Verfassungsbeschwerde); Beschl. v. 8.6.2022 – 2 BvR 13/21, AGS 2022, 368 (Erledigungserklärung nach Aufhebung des angegriffenen Entscheidung durch die Behörde im Auslieferungsverfahren); Beschl. v. 16.12.2022 – 2 BvR 1203/22, AGS 2023, 79 (Kostenerstattung bei nachträglicher Änderung der angegriffenen Entscheidung); Beschl. v. 29.12.2022 – 2 BvR 1216/22, AGS 2023, 79 (keine Kostenerstattung in den Fällen der Gesetzesänderung); Beschl. v. 3.3.2023 – 2 BvR 1810/22, AGS 2023, 278 zur Frage der Kostenerstattung bei aus formalen Gründen nicht angenommener Verfassungsbeschwerde, die erfolgreich gewesen wäre; wegen weiterer Beispiele AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 37 Rn 35 ff.
[64] VerfGH Berlin Rpfleger 2011, 568 = RVGreport 2011, 265 = JurBüro 2011, 370.
[65] BVerfGE 46, 321, 323.
[66] S. BGHZ 153, 235 = NJW 2003, 1398.
[67] VerfGH Berlin, a.a.O.
[68] VerfGH Berlin, a.a.O.
[69] Zum Bundesrecht BVerfG NJW 1998, 590.

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