§ 37 RVG gilt für den Wahlanwalt. Sie gilt auch für den im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalt. In Verfahren vor dem BVerfG kann nämlich – vor allem für Verfahren über Verfassungsbeschwerden – PKH bewilligt werden. Beigeordnet werden kann jeder vor einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt, auch im schriftlichen Verfahren.[2] Insoweit gelten dann die Vorschriften der §§ 45 ff. RVG entsprechend.[3] Wird PKH beantragt, muss der Antrag eine Sachverhaltsschilderung und die verfassungsrechtlichen Beanstandungen im Kern enthalten.[4]

Beim Pflichtverteidiger, der für das Strafverfahren bestellt war, sind die Tätigkeiten, die z.B. im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde erbracht werden, nicht von der "normalen" Pflichtverteidigerbestellung umfasst.[5] Er erhält die Gebühren nach § 37 RVG, die neben den Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV entstehen, also nur, wenn er im Wege der PKH für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich beigeordnet worden ist.[6]

[2] BVerfG AnwBl. 1997, 233.
[3] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2360 ff.
[4] VerfGH Berlin RVGreport 2013, 208.
[5] OLG Rostock RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 470 m. Anm. Burhoff; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 479 m. Anm. Burhoff.
[6] OLG Rostock und LG Neubrandenburg, jeweils a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 6; Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 2230.

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