1. § 58 Abs. 2 RVG gilt auch für Vorschüsse

Die Entscheidung ist zutreffend. Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG gilt auch für Vorschüsse. Insoweit ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass der Anwalt vor der PKH-Bewilligung als Wahlanwalt gem. § 9 RVG einen Vorschuss i.H.d. voraussichtlichen Gebühren verlangen kann, während er als PKH-Anwalt aus der Landeskasse gem. § 47 RVG nur einen Vorschuss i.H.d. bereits entstandenen Gebühren erhält. Indes spielt dies für § 58 Abs. 2 RVG keine Rolle. Vor Bewilligung gezahlte Vorschüsse sind in vollem Umfang anzurechnen.

2. Keine Benachteiligung

Der Anwalt wird hierdurch auch nicht benachteiligt. Geht man davon aus, dass im Verfahren auch noch eine Terminsgebühr anfällt, dann würde sich folgende Wahlanwaltsvergütung ergeben:

 
 
1. 1,2-Verfahrensgebühr, § 13 RVG, Nr. 3100 VV   434,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, § 13 RVG, Nr. 3104 VV   400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 855,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   162,45 EUR
  Gesamt 1.017,45 EUR

Die PKH-Vergütung beliefe sich dann auf:

 
 
1. 1,2-Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV   369,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, § 49 RVG, Nr. 3104 VV   340,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 730,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   138.70 EUR
  Gesamt   868,70 EUR

Die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Vergütung würde sich dann auf 148,75 EUR erhöhen. Gleichzeitig würde sich der anzurechnende Betrag auf (200,00 EUR – 148,75 EUR =) 51,25 EUR reduzieren. Der beigeordnete Anwalt würde also im Ergebnis auch hier die volle Wahlanwaltsvergütung erhalten:

 
 
vom Mandanten 200,00 EUR
aus der Landeskasse  
(868,70 EUR – 51,25 EUR =) 817,45 EUR
Gesamt 1.017,45 EUR

Mehr kann er nicht verlangen.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 8/2023, S. 371 - 373

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