Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat er nicht. Er möchte von der Staatskasse die volle PKH-Vergütung i.H.v. 463,15 EUR haben und zudem die von seinem Mandanten gezahlten 200,00 EUR behalten, um möglicherweise in der Zukunft noch anfallende Gebühren abzudecken. Seine diesbezügliche Argumentation, der Kläger habe seine Zahlung nicht auf die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren, sondern auf die noch entstehenden Rechtsanwaltsgebühren (z.B. Terminsgebühr) geleistet, verfängt indessen nicht.

Zum einen fehlt es bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers, wonach er die 200,00 EUR auf sämtliche zu erwartenden Gebühren des gesamten Verfahrens, mithin auch auf die bereits entstandenen Gebühren, bezahlt habe, an einer entsprechenden Tilgungsbestimmung.

Unabhängig hiervon kann der Kläger aber ohnehin die dargelegte Anrechnungssystematik des RVG nicht dadurch umgehen, dass er nach eigenem Belieben durch Tilgungsbestimmungen entscheidet, in welcher Höhe die Staatskasse ihm welche Gebühren zu erstatten hat. Denn § 58 RVG regelt umfassend und abschließend, ob und in welchem Umfang an einen beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt geleistete Zahlungen auf dessen Vergütungsansprüche gegenüber der Landeskasse anzurechnen sind. Die Vorschrift soll im Interesse der Belange der Staatskasse bewirken, dass dem Rechtsanwalt aufgrund geleisteter Vorschüsse und Zahlungen nicht unangemessen hohe Gebührenansprüche verbleiben (Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: BeckOK RVG, a.a.O., § 58 vor Rn 1).

Dem widerspräche es, wenn ein Prozessbevollmächtigter neben der vollen PKH-Gebühr auch noch sämtliche von seinem Auftraggeber gezahlten Vorschüsse zur Abdeckung von zu erwartenden Gebühren behalten dürfte, von denen niemand weiß, ob sie in der Zukunft tatsächlich entstehen. Eine solche Vorgehensweise würde letztlich dazu führen, dass die Staatskasse nach Abschluss eines Verfahrens zunächst in Erfahrung bringen müsste, ob es zu Vorschusszahlungen eines Klägers an seinen Prozessbevollmächtigten gekommen ist und, falls ja, müsste sie nach Beendigung des Verfahrens Anrechnungen vornehmen und Rückforderungsansprüche stellen, die sich möglicherweise nicht mehr realisieren lassen und daher zu ihren Lasten gingen.

Sollten in der Zukunft weitere Vergütungstatbestände erfüllt werden, steht es dem Kläger selbstverständlich frei, einen weiteren Vorschuss geltend zu machen.

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